German Academy of Neurosurgery (GANS)
Deutsche Akademie für Neurochirurgie (DANC)

Paragraph I Name der Akademie

Der Name dieses Vereins soll GERMAN ACADEMY OF NEUROSURGERY (GANS) - DEUTSCHE AKADEMIE FÜR NEUROCHIRURGIE (DANC) sein. Die Akademie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

Paragraph II Zielsetzung der DANC

Artikel 1 Zielsetzung der Akademie soll es sein,

a) wissenschaftliche und soziale Bindungen zwischen seinen Mitgliedern zu fördern,

b) innovative Grundlagenforschung, klinische Forschung sowie technische Entwicklung auf dem Gebiet der Neurowissenschaften zu ermutigen und sie zu unterstützen,

c) hochqualifizierten akademischen Nachwuchs zu fördern,

d) interdisziplinäre und internationale Kontakte zu pflegen,

e) die Neurochirurgie im Rahmen der Lehre und Forschung an Universitäten und Hochschulen zu fördern und zu entwickeln.


Artikel 2 Der Umsetzung der Ziele dienen

a) regelmäßige wissenschaftliche Veranstaltungen

b) die Förderung herausragender wissenschaftlicher Publikationen,

c) die Unterstützung des internationalen Austausches von neurochirurgischen Wissenschaftlern,

d) die Vertretung des Faches gegenüber wissenschaftlichen Gremien an Universität und Hochschulen.

Paragraph III Mitgliedschaft in der Akademie

Artikel 1 Die Mitglieder der Akademie sollen herausragende Neurochirurgen in leitender akademischer Stellung sein, die sich durch besondere wissenschaftliche Leistungen sowie Förderung des akademischen Nachwuchses ausgezeichnet haben. Die Mitglieder sollen sich durch persönliche Integrität und soziale Kompetenz auszeichnen.

Artikel 2 Als Mitglieder werden unterschieden:

a) Aktive Mitglieder: Sie müssen aktiv als Neurochirurg im akademischen
Bereich tätig sein.

b) Seniormitglieder: Aktive Mitglieder werden nach Ausscheiden aus der
akademischen Tätigkeit oder nach Erreichen des Alters von 65 Jahren
zu Seniormitgliedern.

c) Korrespondierende Mitglieder: Zu korrespondierenden Mitgliedern
können herausragende Neurochirurgen gewählt werden, die die
Kriterien einer aktiven Mitgliedschaft erfüllen, jedoch auf Grund
geographischer Bedingungen nicht regelmäßig die jährlichen Treffen
Wahrnehmen können.

d) Korrespondierende Seniormitglieder: Korrespondierende Mitglieder
werden nach Erreichen des Alters von 65 Jahren zu
Korrespondierenden Seniormitgliedern ernannt.

e) Ehrenmitglieder: Zu Ehrenmitgliedern können hervorragende Neuro-
chirurgen gewählt werden.

Artikel 3 Die Zahl der aktiven Mitglieder der Akademie ist gemäß den Empfehlungen des Vorstandes und mit Billigung durch die wahlberechtigten Mitglieder zu begrenzen.

Artikel 4 Über die Aufnahme als aktives Mitglied, als korrespondierendes Mitglied oder Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit 4/5-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Artikel 5 Die Mitgliedschaft endet

a) durch den Tod des Mitgliedes,

b) durch den schriftlich erklärten und begründeten Austritt,

c) durch unentschuldigtes Fehlen bei zwei aufeinanderfolgenden Jahreskonventen,

d) durch Ausschluß bei akademieschädigendem Verhalten. Darüber befindet die Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf Vorschlag des Vorstandes.

Artikel 6 Die aktiven Mitglieder zahlen einen von der Mitgliederversammlung
festzusetzenden jährlichen Mitgliedsbeitrag.


Paragraph IV Organe und Amtsträger der Akademie

Artikel 1 Organe der Akademie sind

die Mitgliederversammlung,
der Vorstand und
die Kommissionen.

Artikel 2 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die
Einladung zu dieser muß die Tagesordnung enthalten, die wenigstens vier Wochen vor der Versammlung den Mitgliedern zugestellt sein muß.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit durch den Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen vor der Versammlung schriftlich einberufen werden.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig.

Stimmberechtigt sind auf der Mitgliederversammlung die aktiven Mitglieder.

Artikel 3 Der Vorstand der Akademie besteht aus

dem gewählten Präsidenten,
dem designierten Präsidenten,
dem Sekretär,
dem Schatzmeister und
dem Geschichtsschreiber.

Die Mitglieder des Vorstandes sollen zum Zeitpunkt ihrer Wahl aktive Mitglieder sein mit Ausnahme des Geschichtsschreibers.

Die Amtszeit des Präsidenten und des designierten Präsidenten beträgt ein Jahr;
sie beginnt mit Ende des Jahreskonvents.Die Amtszeit des Sekretärs, des Schatzmeisters und des Geschichtsschreibers beträgt drei Jahre.
Die Wahl erfolgt geheim durch die Mitgliederversammlung.
Der Kandidat, der die größte Anzahl der Stimmen erhält, ist gewählt.
Nominierungen erfolgen durch wahlberechtigte Mitglieder bis drei Monate vor der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit entlastet.

Artikel 4 Die Akademie bildet ständige Kommissionen, die von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.

a) Kassenprüfungskommission

b) Programmkommission

c) Findungskommission für neue Mitglieder

Weitere Kommissionen können vom Vorstand zur Bearbeitung besonderer Fragen eingesetzt werden. Sie müssen von der nachfolgenden Mitgliederversammlung nachträglich bestätigt werden.


Paragraph V Akademie-Konvent

Artikel 1 Die Mitglieder sollen mindestens ein jährliches Treffen - Akademiekonvent - abhalten, dessen Ort durch die Mitglieder bei der vorangegangenen Treffen bestimmt wird.

Artikel 2 Die Konvente sollen ein ausgewogenes Verhältnis zwischen wissenschaftlichen Vorträgen und Diskussionen haben.

Artikel 3 In der Regel finden die Konvente in zeitlichem Zusammenhang mit der Mitgliederversammlung statt.


Paragraph VI Kassenführung

In der ordentlichen Mitgliederversammlung wird die Kassenabrechnung für das laufende Kalenderjahr vorgelegt nach vorausgegangener Prüfung und Bericht durch die Kassenprüfungskommission. Die Entlastung des Kassenwartes erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.


Paragraph VII Satzungsänderung

Über Satzungsänderungen kann die ordentliche Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit beschließen, wenn die Abänderungsanträge den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugesandt worden sind.


Paragraph VIII Auflösung der Gesellschaft

Die Auflösung der Gesellschaft kann mit ¾-Mehrheit der ordentlichen Mitglieder und in schriftlicher und namentlicher Abstimmung beschlossen werden. Bei Auflösung der Gesellschaft wird ihr Vermögen zur Abdeckung der Verbindlichkeiten verwendet. Ein Überschuß wird einer vom Vorstand zu bestimmenden, als gemeinnützig und steuerbegünstigt anerkannten Körperschaft überwiesen mit der Auflage, ihn ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.


Paragraph IX Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung am ........................................
beschlossen worden. Sie tritt mit dem Tag ihrer Genehmigung durch das Amtsgericht Frankfurt am Main in Kraft.